Worum es geht
Von allen Fragen zur EU-Entwaldungsverordnung entscheidet eine über alle anderen: Sind Sie Marktteilnehmer? Wer es ist, muss für jedes Erzeugungsgrundstück eine Geolokalisierung beibringen und eine Sorgfaltserklärung einreichen. Wer es nicht ist, sammelt Nummern ein und legt sie ab.
Zwischen diesen beiden Welten liegt beim Holz ein einziger Umstand — und er steht in keinem Kaufvertrag ausdrücklich drin.
Marktteilnehmer ist, wer erntet und erstmals in Verkehr bringt. Beim Kauf von fertigem Rundholz ist das der Waldbauer, beim Kauf ab Stock das Sägewerk.
Die Regel: Wer erntet
Ein Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung bringt ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr oder führt es aus. Beim Rohstoff Holz entsteht das Erzeugnis mit der Ernte — deshalb ist die Ernte der Anknüpfungspunkt, nicht das Eigentum am Grundstück und nicht die Rechnungsstellung.
Das führt zu einem Ergebnis, das viele überrascht: Beim Kauf ab Stock ist der Waldbesitzer nicht Marktteilnehmer. Er verkauft stehendes Holz, also noch kein Erzeugnis im Sinne des Anhangs I. Geerntet — und damit in Verkehr gebracht — hat der Käufer.
Die deutsche Vollzugsbehörde BLE hat dazu in ihrer FAQ-Sammlung ausdrücklich Stellung genommen (Frage 7.8 „Holzverkauf ab Stock"). Ihre Auslegung bindet österreichische Behörden nicht, sie ist aber der ausführlichste veröffentlichte Text zu dieser Frage im deutschsprachigen Raum.
Die vier Fälle
| Situation | Wer erntet | Marktteilnehmer | Was Sie tun müssen |
|---|---|---|---|
| Rundholz frei Straße gekauft | Der Waldbauer | Der Waldbauer | Sie sind nachgelagert: Referenz- und Prüfnummer einsammeln und fünf Jahre aufbewahren. Keine eigene Erklärung. |
| Kauf ab Stock, eigene Schlägerung | Sie | Sie | Volle Informationspflicht nach Art. 9 samt Geolokalisierung je Grundstück, eigene Sorgfaltserklärung. |
| Holz aus dem eigenen Wald | Sie | Sie | Wie ab Stock. Es gibt keinen Vorlieferanten, von dem eine Nummer kommen könnte — die Lücke ist zu begründen, nicht zu füllen. |
| Einfuhr aus einem Drittland | Jemand außerhalb der EU | Sie als Importeur | Volle Pflicht. Vorgelagert war niemand der Verordnung unterworfen, also beginnt die Kette bei Ihnen. |
Wichtig zur letzten Zeile: Innergemeinschaftlicher Bezug ist kein Import. Holz aus Deutschland oder Tschechien ist bereits auf dem Unionsmarkt; wer es kauft, ist nachgelagert. Die volle Pflicht trifft nur, wer Ware von außerhalb der Union hereinbringt.
Der Normalfall: beides zugleich
In der Praxis ist die Frage selten für einen ganzen Betrieb zu beantworten. Ein mittleres Sägewerk kauft einen Teil frei Straße, einen Teil ab Stock und schlägert dazu eigenen Wald. Damit ist derselbe Betrieb im selben Monat für einen Teil seines Einkaufs Marktteilnehmer und für den anderen nachgelagert — teilweise gegenüber denselben Lieferanten.
Beide Wege müssen getrennt geführt und getrennt belegt werden. Das ist der eigentliche Grund, warum eine Excel-Liste hier schnell an ihre Grenze kommt: Nicht die Menge der Daten ist das Problem, sondern dass zwei verschiedene Regelwerke auf Zeilen derselben Tabelle wirken.
Die Pflicht folgt nicht dem Lieferanten, sondern dem einzelnen Geschäft. Zwei Lieferungen vom selben Waldbauern können unterschiedlich zu behandeln sein, wenn die eine ab Stock und die andere frei Straße gekauft wurde.
Was ein Irrtum kostet
Der Fehler ist in beide Richtungen teuer, aber unterschiedlich:
- Zu wenig gesammelt. Sie halten sich für nachgelagert, sind aber Marktteilnehmer. Dann fehlt zur Lieferung die Erklärung, es gibt keine Referenznummer, und Ihr Kunde kann die Ware nicht weiterverkaufen. Das fällt nicht bei einer Kontrolle auf, sondern beim ersten Abnehmer, der danach fragt.
- Zu viel gesammelt. Sie fordern Geodaten von Lieferanten ein, die Ihnen keine schulden. Das kostet Zeit auf beiden Seiten, belastet die Beziehung zum Lieferanten und erzeugt personenbezogene Daten, für deren Verarbeitung Sie dann geradestehen müssen.
Die Sanktionen der Verordnung reichen bis zu 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes, dazu Beschlagnahme und Veröffentlichung. Praktisch wirkt aber zuerst der Marktzugang: Ohne Nummer nimmt der Abnehmer die Ware nicht, und dafür muss keine Behörde tätig werden.
Was jetzt zu tun ist
- Einkaufsarten auflisten. Frei Straße, ab Stock, Eigenholz, Import — mit Mengen. Meist genügt dafür ein Blick in die Einkaufsstatistik des Vorjahres.
- Je Art die Rolle festhalten und im ERP oder in der Lieferantenliste hinterlegen, damit die Zuordnung nicht bei jeder Lieferung neu entschieden wird.
- Verträge ansehen. „Ab Stock" steht nicht immer so im Vertrag. Entscheidend ist, wer tatsächlich schlägert und wer das Risiko trägt.
- Für den Ab-Stock-Anteil sofort mit den Geodaten beginnen. Das ist der Teil mit der vollen Pflicht, und der Rücklauf von den Waldbesitzern bestimmt den Zeitplan.
Zwei Regelwerke, eine Lieferantenliste
Unsere Plattform hält die Rollen je Lieferung auseinander: Wo eine Erklärung nötig ist, sammelt sie Geodaten ein und prüft sie; wo nur Nummern zu führen sind, zeigt sie die Lücken. Was zu welcher Rolle gehört, ist Konfiguration und kein Programmcode.
Quellen
Stand: 2. September 2026. Dieser Beitrag gibt den Informationsstand zum Redaktionsschluss wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Auslegung der BLE bindet österreichische Behörden nicht.
- Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten – EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2025/2650 zur Änderung der VO 2023/1115 – EUR-Lex
- BLE: „Ihre Fragen – unsere Antworten", FAQ-Sammlung (Frage 7.8 „Holzverkauf ab Stock") – ble.de
- Bundesamt für Wald: EUDR – zuständige Behörde in Österreich – bundesamt-wald.at
- Ausführlicher Überblick über die gesamte Verordnung: EUDR ab 30.12.2026 – was Betriebe jetzt tun müssen