Automatisierung 25.08.2026 13 min Lesezeit

EUDR ab 30.12.2026: Was Holz- und Rohstoffbetriebe jetzt wirklich tun müssen

Die EU-Entwaldungsverordnung gilt ab 30. Dezember 2026. Wer bei Rundholz wirklich Erstinverkehrbringer ist, welche Erleichterung Kleinwaldbesitzer übersehen, wo der eigentliche Engpass liegt – und wie unsere Softwarelösung die Geodaten- und Nachweisarbeit übernimmt.

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Einleitung

Wenige EU-Regelwerke haben Unternehmen in den letzten Jahren so beschäftigt wie die EU-Entwaldungsverordnung – kurz EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115). Zweimal verschoben, mehrfach nachgebessert, von manchen Betrieben deshalb nicht mehr ernst genommen. Das ist ein Fehler: Seit der Novelle vom Dezember 2025 steht der Termin fest, und die EU-Kommission hat im Jahr 2026 mehrfach bestätigt, dass eine weitere Verschiebung nicht kommt.

Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die Verordnung für mittlere und große Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen des Holzsektors, ab dem 30. Juni 2027 für die übrigen Kleinst- und Kleinunternehmen. Wer ab diesem Datum Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl, Rinder oder Kautschuk – oder daraus hergestellte Erzeugnisse – in der EU in Verkehr bringt, braucht für jedes Erzeugungsgrundstück eine Geolokalisierung und eine im EU-System eingereichte Erklärung. Ohne diese Daten ist das Produkt schlicht nicht verkehrsfähig.

Dieser Artikel fasst den Stand vom August 2026 zusammen: was die Verordnung verlangt, was die Vereinfachungen tatsächlich gebracht haben, wo in der Praxis der Engpass liegt – und wie unsere Softwarelösung genau diesen Engpass auflöst.

Kurzfassung
  • Geltungsbeginn: 30.12.2026 (mittlere/große Betriebe und Holz-KMU), 30.06.2027 (übrige Kleinbetriebe).
  • Die Vereinfachungen entlasten vor allem nachgelagerte Unternehmen – wer als Erster in Verkehr bringt, bleibt voll in der Pflicht.
  • Erstinverkehrbringer ist, wer erntet und erstmals in Verkehr bringt: beim Kauf von Rundholz der Waldbauer, beim Kauf ab Stock das Sägewerk.
  • Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern dürfen die Geolokalisierung durch die Postanschrift ersetzen und erklären nur einmalig.
  • Der wissenschaftliche Artname bleibt trotz anderslautender Pressemeldungen Pflicht.
  • Der teuerste Teil ist nicht die Einreichung, sondern das Einsammeln und Prüfen der Geodaten von den Lieferanten.
  • Nachweise müssen fünf Jahre lang belastbar aufbewahrt werden – Excel-Ordner sind dafür kein Nachweis.
  • Strafrahmen: bis zu 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes, dazu Beschlagnahme und Veröffentlichung.
Sie suchen die Software dazu?

Wir haben für genau diesen Ablauf eine Plattform gebaut: Geodaten bei den Lieferanten einsammeln, automatisch prüfen, Nachweise lückenlos führen und die Sorgfaltserklärung vorbereiten. Wie sie arbeitet, steht weiter unten unter Unsere Softwarelösung — Funktionsumfang, Zielgruppen und häufige Fragen auf der Produktseite zur EUDR-Plattform.

Was die EUDR verlangt

Die EUDR verbietet das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU, wenn diese nicht nachweislich drei Bedingungen erfüllen:

  • Entwaldungsfrei: Die Fläche, auf der der Rohstoff erzeugt wurde, war nach dem Stichtag 31. Dezember 2020 von keiner Entwaldung betroffen; bei Holz zusätzlich keine Waldschädigung.
  • Rechtmäßig erzeugt: Die Erzeugung entspricht den einschlägigen Vorschriften des Erzeugerlandes – Nutzungsrechte, Umwelt- und Arbeitsrecht, Handels- und Zollvorschriften.
  • Erklärt: Vor dem Inverkehrbringen wurde eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) im EU-Informationssystem eingereicht.

Betroffen sind sieben Rohstoffe – Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk und Soja – sowie eine lange Liste daraus hergestellter Erzeugnisse in Anhang I, von Schnittholz über Möbel und Papier bis zu Schokolade und Reifen. Die Auslösung erfolgt über den HS-Code: Steht die Zolltarifnummer Ihres Produkts in Anhang I, sind Sie betroffen – unabhängig davon, ob Sie sich als „Holzbetrieb" verstehen.

Der Kern: die Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht besteht aus drei Schritten: Informationen sammeln (Art. 9), Risiko bewerten (Art. 10) und Risiko mindern (Art. 11). Zu den Pflichtinformationen gehören unter anderem Beschreibung und Menge der Ware, das Erzeugerland und – der entscheidende Punkt – die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen der Rohstoff erzeugt wurde.

Mit der Einreichung der Erklärung vergibt das System automatisch eine Referenznummer und eine Prüfnummer. Diese Nummern sind die Währung der Lieferkette: Sie werden an Kunden weitergegeben und müssen bei der Zollanmeldung angegeben werden. Sämtliche Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.

Was sich 2025 und 2026 geändert hat

Wer sich zuletzt 2024 mit dem Thema befasst hat, arbeitet mit veraltetem Wissen. Drei Ereignisse sind maßgeblich:

1. Die Novelle VO (EU) 2025/2650 (Dezember 2025)

Am 19. Dezember 2025 beschlossen, am 26. Dezember 2025 in Kraft getreten. Sie brachte:

  • Die zweite Verschiebung: Geltungsbeginn 30.12.2026 statt 30.12.2025; 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen außerhalb des Holzsektors.
  • Neue Kategorien von Marktteilnehmern: Die Definition des Marktteilnehmers wurde überarbeitet, insbesondere mit Blick auf Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler. Damit verschiebt sich, wer in der Lieferkette welche Pflicht trägt.
  • Einmalige vereinfachte Erklärung: Kleinst- und Kleinprimärerzeuger – also typischerweise der Waldbauer – geben statt einer Erklärung je Lieferung eine einmalige, vereinfachte Erklärung im Informationssystem ab und erhalten eine Kennung, die sie weiterreichen.
  • Entlastung der nachgelagerten Stufen: Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen die Sorgfaltspflicht ihrer Vorlieferanten nicht mehr eigenständig überprüfen und keine eigenen Erklärungen weiterreichen. Die Pflicht, Referenznummern zu erfassen, konzentriert sich auf den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer bzw. Händler.
  • Produktumfang: Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse (ex Kapitel 49) wurden aus Anhang I gestrichen.

2. Das Vereinfachungspaket vom Mai 2026

Am 4. Mai 2026 legte die Kommission ihren Vereinfachungsbericht samt Maßnahmenpaket vor: aktualisierter Leitfaden und FAQ, ein Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zum Produktumfang und Änderungen am Informationssystem. Nach Einschätzung der Kommission sinken die jährlichen Befolgungskosten dadurch um rund 75 % gegenüber dem ursprünglichen Entwurf.

Ebenfalls klargestellt – und hier hält sich ein hartnäckiges Missverständnis: Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler geben überhaupt keine eigene Sorgfaltserklärung ab, auch nicht als Nicht-KMU und auch keine vereinfachte (Art. 4 Abs. 8). Was für sie bleibt, ist:

  • Die Registrierung im Informationssystem – für Nicht-KMU verpflichtend (Art. 5 Abs. 2).
  • Referenz- und Prüfnummern der Vorstufe einsammeln und fünf Jahre aufbewahren sowie den Behörden und beim Zoll auf Verlangen vorlegen.
  • Erhält der erste nachgelagerte Marktteilnehmer die Nummern von einem Lieferanten, der erkennbar Marktteilnehmer ist, nicht, darf er die Ware nicht in Verkehr bringen (Art. 5 Abs. 1). Proaktiv nachforschen, ob sein Lieferant Marktteilnehmer ist, muss er nicht.
  • Bei begründeten Bedenken muss ein nachgelagertes Nicht-KMU prüfen, ob die Sorgfaltspflicht vorgelagert erfüllt wurde (Art. 5 Abs. 6). Die Entlastung ist also keine Freistellung.

3. Delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt (13. Juli 2026)

  • Aus dem Anwendungsbereich gestrichen: Häute, Felle und Leder von Rindern, runderneuerte Reifen, Sojabohnen zur Aussaat, bestimmte Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Treibriemen sowie Sitze für Luft- und Kraftfahrzeuge.
  • Neu aufgenommen: löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen – diese jedoch erst mit Wirkung ab 30. Dezember 2027.
  • Klargestellte Ausnahmen: Muster und Prüfmaterial, Abfall, Gebrauchtwaren, Verpackungsmaterial sowie Erzeugnisse in der Arzneimittelherstellung.
  • Informationssystem: Der Durchführungsrechtsakt regelt die Funktionsweise des Systems – inklusive der vereinfachten Erklärungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger und aktualisierter technischer Spezifikationen für die automatisierte Anbindung per API.
Der wichtigste Satz für Erstinverkehrbringer

Die Vereinfachungen entlasten überwiegend die nachgelagerten Stufen. Wer als Erster in der EU in Verkehr bringt – der Waldbauer, der selbst erntet, das Sägewerk, das ab Stock kauft oder eigenen Wald schlägert, oder der Importeur –, muss weiterhin die vollständigen Informationen samt Geolokalisierung beibringen. Für diese Betriebe ist der Aufwand nicht kleiner geworden, sondern nur besser planbar. Wer genau das ist, klärt der Abschnitt zu Österreich weiter unten — und ausführlich, mit allen vier Fällen, der eigene Beitrag Holzverkauf ab Stock: Wer gibt die Sorgfaltserklärung ab?

Vorsicht bei einer verbreiteten Fehlmeldung: der wissenschaftliche Artname

Nach dem 30. April 2026 kursierten Pressemeldungen, wonach der wissenschaftliche Name der Holzart nicht mehr anzugeben sei. Das trifft nicht zu. Die BLE stellt dazu ausdrücklich klar (Frage 3.31):

„Die wissenschaftliche Bezeichnung ist für alle relevanten Erzeugnisse, die in Anhang I der EUDR unter dem Rohstoff Holz aufgeführt sind, obligatorisch."

Art. 9 Abs. 1 lit. a verlangt den gebräuchlichen Namen der Art und ihren vollständigen wissenschaftlichen Namen, Anhang II Nr. 2 den vollständigen wissenschaftlichen Namen. Für Fichtenrundholz genügt „Picea" also nicht – es braucht Picea abies. Das EU-Informationssystem unterstützt die Eingabe über die EPPO-Datenbank. Verarbeitet ein Betrieb wechselnde Arten, ist die Liste aller Arten anzugeben, die verwendet worden sein können. Nur für die Holzlieferkette ist die Angabe vorgeschrieben; bei den übrigen Rohstoffen ist sie freiwillig.

Der eigentliche Engpass: Geodaten

In fast allen Projekten zeigt sich dasselbe Bild: Die Einreichung im EU-System ist Fleißarbeit, aber lösbar. Der wirkliche Aufwand entsteht davor – beim Einsammeln und Prüfen der Geodaten. Ein mittleres Sägewerk hat 30 bis 300 Lieferanten, viele davon Waldbauern ohne Interesse an Software. Und die Anforderungen sind technisch präzise:

Das gilt für alle, die überhaupt Geodaten übermitteln müssen – also für jeden Erstinverkehrbringer und Importeur. Für Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern gibt es eine Ausnahme, die weiter unten im Österreich-Abschnitt steht.

  • Format: GeoJSON im Koordinatensystem WGS 84 (EPSG:4326).
  • Genauigkeit: mindestens sechs Nachkommastellen bei Länge und Breite.
  • Geometrie: Ab einer Grundstücksgröße von 4 Hektar ist ein Polygon verpflichtend; ein einzelner Punkt genügt nur darunter.
  • Vollständigkeit: Jedes Erzeugungsgrundstück muss erfasst sein – eine fehlende Fläche macht die gesamte Charge angreifbar.

Dazu kommen die Fehler, die in der Praxis regelmäßig auftreten: sich selbst schneidende Polygone aus einer Handy-App, Flächen mit dem Umriss einer EKG-Kurve, doppelt gemeldete Grundstücke, Koordinaten im falschen Bezugssystem, Flächenangaben, die um den Faktor 100 danebenliegen, oder Punkte, die außerhalb des angegebenen Erzeugerlandes liegen. Wer das per E-Mail-Anhang und Excel-Tabelle einsammelt, findet diese Fehler erst bei der Einreichung – oder gar nicht.

Faustregel

Rechnen Sie mit 15 bis 30 Minuten Bearbeitungszeit pro Lieferant und Fläche, wenn Sie manuell arbeiten – inklusive Nachfassen, Formatkorrektur und Plausibilitätsprüfung. Bei 150 Lieferanten sind das mehrere Personenwochen, jedes Jahr aufs Neue.

Vertiefend dazu: GeoJSON, WGS 84 und die Vier-Hektar-Grenze nimmt die technischen Anforderungen samt der sechs häufigsten Fehler auseinander; Vier Wege, Geodaten einzusammeln vergleicht die Verfahren und sagt, ab wann sich Software überhaupt rechnet.

Diesen Engpass haben wir automatisiert

Personalisierter Link statt Konto, Prüfung mit Ampel statt Nachfassen per E-Mail, Nachweisregister statt Excel. Was die Plattform im Einzelnen tut, steht auf der Produktseite.

Was das für Betriebe in Österreich heißt

Österreich ist – wie alle EU-Mitgliedstaaten – im Länder-Benchmarking der Kommission als Land mit geringem Risiko eingestuft. Das ist eine spürbare Erleichterung, wird aber häufig überschätzt.

Was die Niedrigrisiko-Einstufung bringt

Für Waren aus Niedrigrisikoländern gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Art. 13: Risikobewertung (Art. 10) und Risikominderung (Art. 11) entfallen. Was nicht entfällt:

  • Die Informationen nach Art. 9 – einschließlich der Geolokalisierung – müssen weiterhin vollständig gesammelt und dokumentiert werden.
  • Die Sorgfaltserklärung ist weiterhin einzureichen.
  • Der Betrieb muss belegen können, dass die Voraussetzungen der Vereinfachung überhaupt vorliegen – insbesondere, dass kein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko besteht. Sobald Ware aus einem Land höherer Risikostufe beigemischt wird, greift wieder das volle Verfahren.
  • Die Einstufung ist dynamisch und wird regelmäßig überprüft.

Zuständigkeiten in Österreich

Als zuständige Behörden wurden das Bundesamt für Wald (BFW) und die Agrarmarkt Austria nominiert. Das Bundesamt für Wald übernimmt die Aufsicht im Holzbereich und führt Kontrollen von Amts wegen oder auf Hinweis durch. Ein nationales Durchführungsgesetz, das Zuständigkeiten und Strafrahmen abschließend regelt, stand zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch aus – die unionsrechtlichen Pflichten gelten davon unabhängig ab dem Stichtag.

Die Besonderheit der österreichischen Waldstruktur

Rund 145.000 Waldbauern bewirtschaften den österreichischen Wald, etwa 80 % davon in Privatbesitz – ein deutlich höherer Anteil als in den meisten anderen EU-Ländern. Genau diese Kleinteiligkeit macht die Datenerhebung anspruchsvoll: Nicht ein Lieferant mit tausend Hektar, sondern hunderte Lieferanten mit wenigen Hektar.

Die Erleichterung, die viele übersehen: Postanschrift statt Koordinaten

Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern – auf den typischen österreichischen Kleinwaldbesitzer trifft das fast durchweg zu – bringt Art. 4a zwei spürbare Erleichterungen:

  • Statt einer Erklärung je Lieferung genügt eine einmalige vereinfachte Erklärung im Informationssystem; daraus entsteht eine Identifikationsnummer, die weitergereicht wird.
  • Die Geolokalisierung darf durch die Postanschrift der Grundstücke oder des Betriebs ersetzt werden (Art. 4a Abs. 5). Für diesen Personenkreis entfällt die Koordinatenerfassung also.

Das ist eine echte Entlastung – aber sie hängt am Niedrigrisikoland, nicht an der Betriebsgröße, und sie gilt nur für den Kleinprimärerzeuger selbst. Wer ab Stock kauft und selbst erntet, wer importiert oder wer oberhalb dieser Schwellen liegt, braucht weiterhin vollständige Geodaten je Erzeugungsgrundstück. Für ein Sägewerk heißt das: Ein Teil der Lieferanten wird nur noch eine Nummer beisteuern, ein anderer Teil weiterhin Flächen – und beides muss sauber auseinandergehalten und belegt werden.

Waldverbände und Forstbetriebsgemeinschaften als Bevollmächtigte

Für die österreichische Struktur mit ihren vielen Kleinbetrieben ist Art. 6 interessant: Ein Waldverband oder eine Forstbetriebsgemeinschaft kann als Bevollmächtigter die Erklärungen ihrer Mitglieder abgeben. Dabei kommt es darauf an, in wessen Namen verkauft wird:

  • Übernimmt die Gemeinschaft die Veräußerung im eigenen Namen, ist sie selbst Marktteilnehmer und gibt eine eigene Sorgfaltserklärung ab.
  • Tritt sie nur als Vermittler auf, kann sie mit schriftlicher Vollmacht die einzelnen Erklärungen der Mitglieder einreichen – je Mitglied, und für Kleinprimärerzeuger jeweils als vereinfachte Erklärung.

Die Verantwortung für die Konformität bleibt in beiden Fällen beim Marktteilnehmer, also entweder bei der Gemeinschaft selbst oder beim einzelnen Mitglied.

Für die Praxis entscheidend ist der Unterschied beim Bündeln, und er verläuft genau entlang dieser Trennlinie. Verkauft die Gemeinschaft im eigenen Namen, dürfen die Holzmengen der Mitglieder in einer Sorgfaltserklärung zusammengefasst werden, etwa auf Grundlage der Einschlagsplanung. Tritt sie dagegen als Bevollmächtigte auf, ist eine Bündelung nicht möglich: Dann braucht es je Mitglied eine eigene Erklärung. Quelle: Waldbesitzer-Portal Bayern, FAQ zur EU-Entwaldungsverordnung, Fragen 24 und 25.

Wer ist Erstinverkehrbringer – der Waldbauer oder das Sägewerk?

Das war lange die meistgestellte Frage in unseren Gesprächen, und sie ist inzwischen weitgehend beantwortet. Die deutsche Vollzugsbehörde BLE schreibt in ihrer FAQ-Sammlung (Frage 7.8, Stand 12.08.2026) zum Verkauf „ab Stock":

„Stehendes Holz (bzw. der Verkauf stehender Bäume, ‚Stockverkauf') fällt nicht direkt unter die EUDR, da diese erst mit der Ernte und dem Inverkehrbringen von Rohholz beginnt. Die Pflichten zur Sorgfaltserklärung treffen denjenigen, der das Holz erntet und erstmals auf den Markt bringt."

Daraus folgt eine klare Trennung, die in der Praxis den ganzen Aufwand verschiebt:

  • Der Waldbauer erntet selbst und verkauft Rundholz → er ist Erstinverkehrbringer. Das Sägewerk ist nachgelagert und sammelt nur seine Nummern ein.
  • Das Sägewerk kauft ab Stock und erntet selbst – oder schlägert eigenen Wald → das Sägewerk ist Erstinverkehrbringer, mit voller Geodaten- und Erklärungspflicht.
  • Import, etwa aus der Schweiz → der Importeur ist Erstinverkehrbringer. Die Schweiz ist zwar als Niedrigrisikoland eingestuft, bleibt aber Drittland.
Einordnung, ehrlich

Die BLE ist die deutsche Vollzugsbehörde; eine gleichlautende Veröffentlichung des österreichischen Bundesamts für Wald liegt uns nicht vor, und die BLE stellt ihren Antworten selbst den Satz voran: „Rechtssicherheit bietet nur der Verordnungstext." Für die eigene Konstellation – besonders bei gemischten Einkaufsformen – bleibt das eine juristische Frage, keine technische. Software sollte sie deshalb nicht fest verdrahten, sondern umschaltbar abbilden. Genau so haben wir unsere Plattform gebaut (siehe unten).

Sanktionen und Haftung

Der Sanktionsrahmen der EUDR ist bewusst empfindlich gesetzt:

  • Geldbußen von bis zu 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes des Unternehmens; bei Wiederholung kann verschärft werden.
  • Einziehung der betroffenen Erzeugnisse und der damit erzielten Einnahmen.
  • Vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens sowie Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und Finanzierungen.
  • Veröffentlichung rechtskräftiger Sanktionen – mit entsprechender Wirkung auf Kundenbeziehungen und Reputation.

Praktisch relevanter als die Höchststrafe ist aber ein anderer Punkt: Ohne gültige Referenznummer bleibt die Ware stehen. Der Zoll gleicht die Angaben ab, und der Kunde in der Lieferkette verlangt die Nummer, weil er sie selbst braucht. Ein Compliance-Problem wird damit sehr schnell zu einem Liefer- und Umsatzproblem.

Was jetzt zu tun ist

Bis zum Stichtag bleiben rund viereinhalb Monate. Eine realistische Reihenfolge:

  • 1. Betroffenheit klären. HS-Codes des eigenen Sortiments gegen Anhang I prüfen – in der Fassung nach dem delegierten Rechtsakt vom Juli 2026. Und die eigene Rolle bestimmen: Erstinverkehrbringer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler.
  • 2. Im EU-Informationssystem registrieren. Die Registrierung ist auch für viele nachgelagerte Unternehmen Pflicht und dauert erfahrungsgemäß länger als geplant.
  • 3. Lieferantenliste erstellen. Wer liefert welchen Rohstoff, aus welchen Flächen, in welcher Größenordnung? Diese Liste ist die Grundlage für alles Weitere.
  • 4. Geodaten einsammeln – jetzt. Das ist der lange Pol im Zelt. Wer damit erst im Dezember beginnt, wird nicht fertig.
  • 5. Nachweisfluss festlegen. Wie kommen eingehende Referenz- und Prüfnummern herein, wie gehen die eigenen hinaus, wer erfasst sie, wo liegen sie?
  • 6. Aufbewahrung sicherstellen. Fünf Jahre, nachvollziehbar, prüfbar. Ein Netzlaufwerk mit Ordnerstruktur erfüllt das nicht.
  • 7. Verträge nachziehen. Lieferbedingungen und Einkaufsverträge um EUDR-Klauseln ergänzen, damit die Datenlieferung des Vorlieferanten verbindlich ist.

Unsere Softwarelösung

Genau für die Punkte 3 bis 6 dieser Liste haben wir eine Plattform entwickelt: eine EUDR-Geodaten- und Nachweisplattform für Betriebe, die Rohstoffe von vielen kleinen Lieferanten beziehen – typischerweise Sägewerke, Holzhändler und Verarbeiter, im Prinzip aber für jeden der sieben Rohstoffe geeignet. Funktionsumfang, Zielgruppen und häufige Fragen stehen gebündelt auf der Produktseite zur EUDR-Plattform.

Die Grundannahme dahinter ist eine andere als bei den meisten Compliance-Tools: Wir versuchen nicht, Ihren Lieferanten Software beizubringen. Ein Waldbauer, der zweimal im Jahr Holz verkauft, installiert keine App und legt kein Benutzerkonto an. Er klickt genau einen Link an – und das muss reichen.

Wie die Plattform arbeitet

1. Geodaten einsammeln – ohne Konto für den Lieferanten

Der Betrieb legt seine Lieferanten an und verschickt einen personalisierten, signierten und zeitlich befristeten Link. Der Lieferant öffnet ihn und sieht eine Karte mit aktuellem Luftbild (basemap.at). Er zeichnet seine Fläche direkt ein oder lädt eine vorhandene Datei hoch – GeoJSON, KML, GPX, Shapefile (ZIP) oder WKT. Keine Registrierung, kein Passwort, keine Fachbegriffe. Ein neuer Link macht den alten automatisch ungültig, falls jemand seinen verlegt.

Lieferantenportal der EUDR-Plattform: Luftbild eines Waldstücks mit einer grün und einer gelb markierten Fläche, darunter die Schaltflächen „Fläche zeichnen“ und „Punkt setzen“.
Das Portal, wie es der Waldbesitzer nach dem Klick auf den Link sieht — ohne Konto, ohne Passwort. Grün und Gelb sind das Prüfergebnis.

2. Automatisch prüfen – mit einer Ampel, die jeder versteht

Jede eingehende Fläche läuft sofort durch eine Prüfkette: Ist die Geometrie gültig und überschneidungsfrei? Passt die Fläche zur angegebenen Größe? Liegt sie im angegebenen Erzeugerland? War sie zum Stichtag 31.12.2020 bewaldet, und gab es danach Waldverlust? Das Ergebnis ist eine Ampel – grün, gelb, rot – mit einer verständlichen deutschen Erklärung, was zu tun ist. Der Lieferant bekommt diese Rückmeldung schon im Portal, bevor er bestätigt; korrigiert wird also dort, wo der Fehler entsteht.

3. Nachweise verwalten und Lücken sichtbar machen

Alle eingehenden und ausgehenden Referenz- und Prüfnummern werden je Lieferung erfasst – einzeln oder per CSV-Import. Das System markiert automatisch jede Lieferung, zu der noch kein eingehender Nachweis vorliegt. Statt der Frage „haben wir für diese Charge eigentlich alles?" gibt es eine Liste offener Punkte. Sonderfälle wie Eigenholz aus dem eigenen Wald – wo es naturgemäß keinen Vorlieferanten gibt – sind ausdrücklich vorgesehen und werden im Export mit Begründung ausgewiesen.

4. Erklärung vorbereiten und an TRACES übergeben

Die Sorgfaltserklärung wird aus den geprüften Daten zusammengestellt. Das Formular zeigt exakt die Felder, die für das jeweilige Profil pflichtig sind – nicht mehr und nicht weniger. Die Anbindung an das EU-Informationssystem ist gegen die amtliche Schnittstellenbeschreibung gebaut (EUDRDueDiligenceStatementServiceV3) und liegt hinter einer gekapselten Schicht, sodass eine Änderung der Kommission die Anwendung nicht erreicht. Unabhängig davon steht der normkonforme GeoJSON-Export für den manuellen Upload bereit – der Weg, der ohne jede Schnittstelle funktioniert. Eingereichte Erklärungen lassen sich im Nachhinein korrigieren oder zurückziehen: Nachweise werden dabei nie gelöscht, sondern befristet – sie wurden an Kunden weitergegeben und gehören ins Register.

5. Revisionssicher archivieren

Jede relevante Aktion – Anlegen, Ändern, Löschen, Exportieren – landet in einem fälschungssicheren Protokoll, in dem jeder Eintrag den Hash seines Vorgängers enthält. Wird nachträglich etwas verändert, passt die Kette nicht mehr. Der Archiv-Export ist ein ZIP mit allen Daten, einem Manifest, sämtlichen Prüfsummen und einem beiliegenden Prüfskript: Ein Prüfer kann damit auch in fünf Jahren, ohne unsere Software, bestätigen, dass nichts verändert wurde. Aufbewahrungsfristen lassen sich verlängern, aber nicht verkürzen; für laufende Verfahren gibt es einen begründungspflichtigen „Legal Hold".

6. Die Rechtslage ist Konfiguration, kein Programmcode

Das ist die wichtigste Designentscheidung – und der Grund, warum wir die Plattform überhaupt gebaut haben. Alles, was von der Auslegung der Verordnung abhängt, liegt als deklarative Konfiguration vor: welche Rollen es gibt, welche Felder je Rolle und Länderrisiko pflichtig sind, ab welcher Fläche ein Polygon nötig ist, welche Nachweistypen gültig sind, wann eine Lieferung als lückenhaft gilt, welche Fristen greifen.

Praktische Folge: Ändert sich die Rechtslage – und sie hat sich in den letzten zwei Jahren dreimal geändert –, wird eine Konfigurationsdatei angepasst und die Anwendung neu gestartet. Kein Software-Release, keine Programmierung, keine Wartezeit auf einen Hersteller. Die offene Frage zum Erstinverkehrbringer ist damit kein Blocker, sondern ein Schalter.

7. Betrieb und Datenschutz

Die Plattform läuft als eigene Instanz pro Unternehmen – auf Wunsch im eigenen Rechenzentrum oder bei einem österreichischen bzw. europäischen Hoster. Flächendaten sind personenbezogene Daten; das Lieferantenportal weist deshalb offen aus, wer verarbeitet, wozu, wie lange und wer Zugriff hat. Für einzelne Lieferanten gibt es einen Auskunfts-Export und eine dokumentierte Löschung.

In einem Satz

Der Lieferant klickt einen Link und zeichnet seine Fläche; die Plattform prüft sie automatisch, verwaltet alle Nachweisnummern, bereitet die Sorgfaltserklärung vor und archiviert alles revisionssicher für fünf Jahre – und die Rechtslage steckt in einer Konfigurationsdatei, nicht im Programmcode.

Ehrlicher Hinweis

Wir leisten keine Rechtsberatung. Die Plattform unterstützt bei der Erfassung, Prüfung und Aufbereitung der Daten; die Abgabe der Sorgfaltserklärung und die Verantwortung für deren Richtigkeit bleiben beim Unternehmen. Für die rechtliche Bewertung Ihrer konkreten Konstellation arbeiten wir gerne mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Branchenverband zusammen.

Fazit

Die EUDR ist kein Papierproblem, sondern ein Datenproblem. Die Verordnung fragt nach Koordinaten, Mengen, Herkunft und Nummern – also nach genau der Art von Information, die in den meisten Betrieben verstreut, unstrukturiert und nicht prüfbar vorliegt. Die Vereinfachungen von 2025 und 2026 haben den bürokratischen Überbau spürbar reduziert; den Kern – vollständige, korrekte, belegbare Geodaten je Erzeugungsgrundstück – haben sie nicht angetastet.

Wer heute anfängt, hat genug Zeit. Wer im November anfängt, hat sie nicht: Der langsamste Teil des Prozesses ist nicht die Software, sondern der Rücklauf von den Lieferanten. Je früher der erste Link hinausgeht, desto entspannter wird der 30. Dezember.

EUDR-Daten im Griff – bevor es eng wird

Wir zeigen Ihnen die Plattform an Ihren eigenen Daten: Betroffenheit klären, Lieferanten einladen, erste Flächen prüfen lassen. Sprechen Sie uns an – ein erstes Gespräch kostet nichts.

Quellen

Stand: 25. August 2026, zuletzt aktualisiert am 2. September 2026. Dieser Beitrag gibt den Informationsstand zum Redaktionsschluss wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die wörtlichen Zitate stammen aus der FAQ-Sammlung der BLE (Version 1.3, Stand 12.08.2026); die BLE ist die deutsche Vollzugsbehörde, ihre Auslegung bindet österreichische Behörden nicht.

  • Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten – EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2025/2650 zur Änderung der VO 2023/1115 – EUR-Lex
  • Europäische Kommission: „Commission updates product scope and tools to support EUDR", 13.07.2026 – environment.ec.europa.eu
  • Europäische Kommission: Vereinfachungsbericht zur EUDR, COM(2026) 191 final, 04.05.2026 – Übersichtsseite der Kommission
  • Rat der EU: „Deforestation: Council signs off targeted revision", 18.12.2025 – consilium.europa.eu
  • Länder-Benchmarking der Kommission (alle EU-Mitgliedstaaten: geringes Risiko), 22.05.2025 – EU-Kommission, Vertretung in Deutschland
  • Bundesamt für Wald: EUDR – Entwaldungsfreie Produkte (zuständige Behörde in Österreich) – bundesamt-wald.at
  • WKO: Nationale Stellen für die Umsetzung der EUDR – wko.at
  • BLE: EUDR-Sorgfaltspflicht im Überblick (u. a. vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Art. 13) – ble.de
  • BLE: „Ihre Fragen – unsere Antworten", FAQ-Sammlung Version 1.3, Stand 12.08.2026 (Quelle der Zitate zu Frage 7.8 „Holzverkauf ab Stock" und Frage 3.31 „wissenschaftlicher Artname") – PDF, ble.de